DJE Real Estate nicht von geplanten Gesetzesänderungen betroffen
Weil Anleger in erheblichem Umfang Geld aus einigen deutschen Immobilienfonds abgezogen hatten, sahen sich mehrere Fonds gezwungen, die Rücknahme von Anteil- scheinen vorübergehend einzustellen. Anderenfalls hätte die Liquidität dieser Fonds nicht ausgereicht, um die Rückgaben zu bedienen, und die Fondsverwalter wären zu Immobilienverkäufen gezwungen gewesen. Obwohl der DJE Real Estate nicht von dem geplanten Gesetz berührt wird und daher auch kein Anlass für überstürzte Rückgaben besteht, macht Dr. Kaffarnik noch einmal auf die komfortable Liquiditätsausstattung des DJE Real Estate aufmerksam: „Die Portfolio- konstruktion des Fonds mit einem prinzipiell hohen Anteil täglich liquidierbarer Anlagen, die derzeit immerhin 42 Prozent ausmachen, erlaubt eine weitgehende Flexibilität der Handelbarkeit seiner Anteile.“ Ungeachtet der Turbulenzen, die der Gesetzentwurf unter deutschen Anlegern ausgelöst hat, befürwortet die DJE Kapital AG grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers, einheitliche Regelungen für die Branche der deutschen offenen Immobilienfonds anzustreben. „Wir haben schon mehrfach auf das Problem der fehlenden Fristenkongruenz zwischen täglicher Handelbarkeit und langfristiger Anlage in Immobilien aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund werden beim DJE Real Estate Investitionen in offene Immobilienfonds auch nicht zu den liquiden Vermögensanlagen gezählt, so dass Neuregelungen gar keine Auswirkungen auf die Liquiditätsausstattung beziehungsweise Liquiditätsplanung unseres Fonds hätten.“ Im vorliegenden Diskussionsentwurf für das neue Anlegerschutzgesetz ist unter anderem eine zweijährige Mindesthaltefrist für Anteile an offenen Immobilienfonds vorgesehen. Außerdem sollen Anteilsausgaben und Anteilsrücknahmen nur noch ein- oder zweimal pro Jahr stattfinden. In Abhängigkeit von der vorhandenen Liquidität plant der Gesetzgeber zudem eine gestaffelte Kündigungsfrist für Rückgaben von Fondsanteilen, die sich in einer Spanne von sechs bis 24 Monaten bewegen soll. Je besser die Liquidität des Fonds, desto kürzer darf die Kündigungsfrist sein. „Bei vielen offenen Immobilienfonds sind restriktive Regelungen für Anteils- rückgaben durch Großanleger, wozu der DJE Real Estate ebenfalls gehört, ohnehin schon seit langem Branchenstandard“, fügt Dr. Kaffarnik hinzu. „Für das Management unseres Fonds würde sich in diesem Punkt also nur wenig ändern, sollte der Gesetzentwurf in der jetzigen Form tatsächlich umgesetzt werden. Allerdings wurde bereits von vielen Seiten signalisiert, dass erheblicher Diskussionsbedarf besteht.“ Das gelte zum Beispiel für den geplanten Abschlag von zehn Prozent auf den Verkehrswert der Fondsimmobilien, den der Gutachter regelmäßig ermittelt. Erst beim Verkauf der Immobilie würde dann der tatsächlich erzielte Übererlös dem Fonds gutgeschrieben. Diese Regelung, die inzwischen von einigen Politikern bereits wieder zur Disposition gestellt wurde, hält auch die DJE Investment S.A. nicht für sachgerecht für den deutschen Markt. Der Vorschlag gehe auf ein Gesamtkonzept zurück, das sich an das Schweizer Modell anlehnt. Dort werden Immobilienfonds allerdings vor allem über die Börse gehandelt. „An diesem Punkt wird sich wahrscheinlich vor allem die Diskussion entzünden“, vermutet Dr. Kaffarnik. Es sei also ziemlich wahrscheinlich, dass der Abschlag im Gesetzgebungsverfahren wieder fallen gelassen wird. Die Einführung von Halte- und Rückgabefristen hält die DJE Investment S.A. hingegen für durchaus wahrscheinlich, weil solche Fristen bereits in der Vergangenheit vom Bundes- finanzministerium immer wieder gefordert wurden. Sie würden die Flexibilität von Anlagen mit offenen Immobilienfonds künftig ohne Frage einschränken. „Der DJE Real Estate hat als Dachfonds durch seine breite Allokation in unterschiedliche Assetklassen einen klaren Vorteil in punkto Flexibilität gegenüber einem Direktinvestment in offene Immobilienfonds“, stellt Dr. Kaffarnik abschließend fest.
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